Freizeitrecht
Berg frei - Weg Frei?
Liebe Freunde
Hier findet man alle Informationen, die wir aus Graz und Wien
über das Wegerecht bekommen.
Es sollte aber auch das Lob wieder "sichtbar" werden.
Servus „Naturfreunde“!
Wir möchten uns für den gelungenen „Wegenachmittag“ bei Dir, den Naturfreunden allgemein und bei den beiden Referenten herzlichst bedanken!
Es war sehr aufschlussreich und wir glauben, dass dadurch auch einige „Zwistigkeiten“ mit Jägern und Grundeigentümern vermieden werden können.
Für uns Wanderer heißt es vielleicht „Wer loang frog’,geht weit irr“ – aber immer besser HARMONIEREN als PROVOZIEREN!
Mit lieben Grüßen
Edith und Karl
Ein nettes Schreiben baut immer auf!
- Neue Ö-Norm für die Langlaufloipenbeschilderung
- VfGH zur Frage, wann „Wintersaison“ ist
- OGH zu Schutzmaßnahmen am Pistenrand
- Niederösterreich: Möglichkeit zur Einschränkung von Freizeitaktivitäten durch Novelle zum Naturschutzgesetz
- Nochmals Niederösterreich: Erweiterte Sperren von Wildschutzgebieten
- Bäderkongress 2016
- Helmpflicht für Radfahrer?
Heute bildet das Wintersportrecht einen Schwerpunkt im Freizeitrecht-Newsletter (1 bis 3). Wenn es schon da und dort Schnee gibt…
Für Frühlingsorientierte findet sich aber schon noch etwas Zusätzliches (4 bis 7).
Neue Ö-Norm für die Langlaufloipenbeschilderung
Die ÖNORM S 4615
„Schilder für Loipen und Langlaufrouten"
Anforderungen, Ausführung und Klassifizierung“ liegt für die heurige Langlaufsaison neu vor. Sie legt die Anforderungen an und die Ausführung von Schildern fest, wie sie bei Loipen, Langlaufrouten und Winterwanderwegen eingesetzt werden. Weiters dient sie als Grundlage für die Einteilung von Loipen in verschiedene Schwierigkeitsgrade sowie für die Markierung und Beschilderung von Loipen, Langlaufrouten und Winterwanderwegen. Eine Klassifizierung von Langlaufrouten und Winterwanderwegen ist in der vorliegenden ÖNORM zur Zeit nicht vorgesehen. Neu ist, dass in großräumigen Leitsystemen Hinweise zur besseren Hervorhebung auch in anderen Schriftsystemen oder mit farbiger Textunterlegung gestaltet werden dürfen, wenn dies der Orientierung der Betrachter dient und die Lesbarkeit der Hinweise dadurch nicht beeinträchtigt wird. Durchstreichungen zur Verbotsdarstellung dürfen die Erkennbarkeit des zugrundegelegten Symbols nicht beeinträchtigen.
Hier geht’s zum Webshop von Austrian Standards:
https://shop.austrian-standards.at/action/de/public/details/401990/OENORM_S_4615_2015_08_15
VfGH zur Frage, wann „Wintersaison“ ist
Bedingt durch immer wärmere Winter fragen sich viele Menschen, wann jetzt eigentlich die Wintersaison beginnt und endet. So auch das Oberlandesgericht Innsbruck. Dem Bedenken des OLG Innsbruck, wonach es sich bei dem in § 3 der Verordnung des Bürgermeisters der Gemeinde Dalaas verwendeten Begriff "Wintersaison" um einen "völlig unbestimmten" Begriff handle, hat aber der VfGH entgegengehalten, dass diese Bestimmung ausdrücklich normiert, dass das verordnete Fahrverbot der Sicherheit der Schiliftbenützer dienen soll. Daraus ergibt sich, dass der Begriff "Wintersaison" auf die Öffnungszeiten des Schiliftes abstellt und die "Wintersaison" somit zu jenem Zeitpunkt beginnt, an dem der jährliche Liftbetrieb aufgenommen wird, und zu dem Zeitpunkt, an dem der jährliche Liftbetrieb eingestellt wird, endet (so auch VwGH 17.9.2009, 2007/07/0164). Der Begriff "Wintersaison" ist somit hinreichend bestimmt.
Wer die umfangreiche Entscheidung nachlesen möchte:
https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Vfgh/JFT_20150619_14V00066_00/JFT_20150619_14V00066_00.html
Freilich hat dieses VfGH-Erkenntnis keine Auswirkungen auf die Wintersaison-Begriffe in anderen Rechtsgebieten
(etwa im Tourismusrecht).
Mein Tipp: Gesetz- und Verordnungsgeber, aber insbesondere auch Wegehalter sollten die Begriffe „Wintersaison“ und „Wintersperre“ in Zukunft möglichst konkret (allenfalls auch situativ) festlegen. Denn immer wieder trifft man etwa auf „wegen Wintersperre“ gesperrte Radwege inmitten von frühlingshaften Landschaften. Wenn normative Anordnungen aber in die Lächerlichkeit abgleiten, verlieren sie ihre allgemein verbindliche Wirkung – ein Effekt, den niemand wollen kann.
OGH zu Schutzmaßnahmen am Pistenrand
Einer aktuellen Entscheidung des OGH (19.1 2016, 2 Ob 186/15i) ist zu entnehmen, dass Schutzmaßnahmen am Pistenrand auch im Hinblick auf mögliche Fahrfehler zu beurteilen sind. Der Pistenrand ist nämlich durch Schutzmaßnahmen zu sichern, wenn die Piste an einen bewaldeten Steilabhang heranführt und auch für den verantwortungsvollen Schifahrer ein zusätzliches Gefahrenmoment, wie etwa eine scharfe, nach außen hängende Kurve besteht. In Anknüpfung an seine bisherige Rechtsprechung hielt der OGH fest, dass sich die Verpflichtung des Pistenhalters, atypische Gefahren zu sichern, auch auf den Pistenrand erstreckt. Bei Schipisten, die bis auf wenige Meter an abbrechende Felsen, Steilflanken und ähnliche Geländeformationen heranführen, sind wegen der jederzeitigen Sturzgefahr geeignete Schutzmaßnahmen zu treffen. Auch wenn im gegenständlichen Fall die Linkskurve samt bewaldetem Abhang für den Schifahrer aus ausreichender Entfernung erkennbar war, hätten infolge der zusätzlichen Gefahrenmomente (scharfe und „deutlich“ nach außen hängende Linkskurve; relative Steilheit des Geländes vor Einmündung in den Schiweg) Schutzmaßnahmen getroffen werde müssen, weil bei einem jederzeit möglichen Fahrfehler die Gefahr eines Absturzes mit drastischen Folgen bestand.
Hier die Entscheidung im Volltext:
Die Entscheidung stellt einen Anlass dar, wieder einmal die Abwägung zwischen Sicherungspflichten und Eigenverantwortung zu bedenken: Wie man dem Urteil entnehmen kann, ermöglicht das Zivilrecht durchaus eine Berücksichtigung beider Elemente. (Im vorliegenden Fall eine Verschuldensteilung 1:1, wodurch die Hälfte des Leistungsbegehrens abgewiesen wurde.) Solche Abwägungsentscheidungen können allerdings bei Bestrafungen wegen einer Verletzung öffentlichrechtlicher Pflichten nicht getroffen werden. Der Freizeitrecht-Newsletter wird sich diesem Thema weiter widmen.
Niederösterreich: Möglichkeit zur Einschränkung von Freizeitaktivitäten durch Novelle zum Naturschutzgesetz
Durch eine Novellierung des NÖ Naturschutzgesetzes, die mit 15. Dezember 2015 in Kraft getreten ist, kann die Naturschutzbehörde durch Verordnung die Inanspruchnahme der Natur durch Freizeitaktivitäten zeitlich und örtlich verbieten oder einschränken, soweit das ökologische Gefüge im betroffenen Lebensraum erheblich beeinträchtigt wird.
Eine erhebliche Beeinträchtigung der ökologischen Funktionstüchtigkeit des betroffenen Lebensraumes liegt insbesondere vor, wenn eine maßgebliche Störung des Kleinklimas, der Bodenbildung, der Oberflächenformen oder des Wasserhaushaltes erfolgt, der Bestand und die Entwicklungsfähigkeit an für den betroffenen Lebensraum charakteristischen Tier- und Pflanzenarten, insbesondere an seltenen, gefährdeten oder geschützten Tier- oder Pflanzenarten, maßgeblich beeinträchtigt oder vernichtet wird, der Lebensraum heimischer Tier- oder Pflanzenarten in seinem Bestand oder seiner Entwicklungsfähigkeit maßgeblich beeinträchtigt oder vernichtet wird oder eine maßgebliche Störung für das Beziehungs- und Wirkungsgefüge der heimischen Tier- oder Pflanzenwelt untereinander oder zu ihrer Umwelt zu erwarten ist.
Hier § 5 NÖ NSchG in neuer Fassung:
https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/LrNO/LNO40017310/LNO40017310.html
Meine Auffassung dazu: eine wegen ihrer Unbestimmtheit (was bedeutet „Inanspruchnahme der Natur“? was wird dabei unter „Freizeitaktivitäten“ verstanden?) äußerst problematische Gesetzesstelle.
Nochmals Niederösterreich:
Erweiterte Sperren von Wildschutzgebieten
Ebenfalls mit 15. Dezember 2015 ist durch eine Novelle zum NÖ Jagdgesetz (LGBl 2015/109) die Rechtslage für Wanderer sehr unübersichtlich geworden.
Kostprobe gefällig?: „Jagdfremde Personen dürfen Wildschutzgebiete abseits von öffentlichen Wegen und Straßen, mit Ausnahme solcher, die als Wald im Sinne des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440 in der Fassung BGBl. I Nr. 189/2013 gelten, Wegen gemäß § 14 Abs. 1 NÖ Tourismusgesetz 2010, LGBl. 7400, und sonstigen öffentlichen Anlagen nicht betreten.“
(Auszug aus § 94b NÖ JagdG neu)
Wer sich da auf Anhieb auskennt…gratuliere!
Laut den Gesetzesmaterialien sind die Forststraßen gemeint. Aber nach dem Wortlaut des Gesetzes stellen sich doch einige Fragen: Wie viele öffentliche Wege und Straßen gibt es, die gleichzeitig Wald sind? Was bedeutet die Ausnahme vom Bezugsrahmen (= öffentliche Wege und Straßen) der „Abseitsfläche“? Eine Ausnahme von einem Verbot wäre ja eine Erlaubnis…
Hier zum Nachlesen für stille Stunden der ganze § 94b:
https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/LrNO/LNO40017461/LNO40017461.html
Bäderkongress 2016
Am 2. und 3. März 2016 findet in Hall in Tirol der Bäderkongress 2016 statt. Einige der Themen: Bäderkonzepte gestern und heute; Bäder und Freizeitangebote; Aquatraining als Trend im Gesundheitsmarkt; Risikoanalyse für Bäder nach EN 15288; Beschwerdemanagement.
Detailinformationen und Anmeldemöglichkeit:
Helmpflicht für Radfahrer?
Spätestens im Frühjahr wird da oder dort wieder die Frage nach einer generellen Helmpflicht für Radfahrer auftauchen. In Österreich gibt es eine solche bekanntlich gemäß § 68 Abs 6 StVO nur für Kinder unter 12 Jahren: Kinder unter 12 Jahren müssen beim Rad fahren, beim Transport in einem Fahrradanhänger und wenn sie auf einem Fahrrad mitgeführt werden, einen Sturzhelm in bestimmungsgemäßer Weise gebrauchen. Dies gilt nicht, wenn der Gebrauch des Helms wegen der körperlichen Beschaffenheit des Kindes nicht möglich ist. Wer ein Kind beim Rad fahren beaufsichtigt, auf einem Fahrrad mitführt oder in einem Fahrradanhänger transportiert, muss dafür sorgen, dass das Kind den Sturzhelm in bestimmungsgemäßer Weise gebraucht.
Wie im Freizeitrecht-Newsletter Nr. 46, 12/2014, berichtet, bejahte der OGH überdies in seiner Entscheidung vom 27. 8. 2014, 2 Ob 99/14v, erstmals die Helmpflicht für Radfahrer, die unter rennmäßigen Bedingungen fahren. (Erleidet ein solcher Radfahrer bei einem Sturz Schädelverletzungen, die beim Tragen eines Helms vermeidbar gewesen wären, so trifft ihn ein Mitverschulden.)
Wer sich informieren möchte, wie die Rechtslage zur Fahrradhelmpflicht in anderen Staaten ist, kann sich diese Übersicht des Deutschen Verkehrssicherheitsrates anschauen:
http://www.dvr.de/betriebe_bg/daten/radhelmpflicht_europa.htm
Meine Anmerkung dazu: Solche länderübergreifenden Übersichten können nützlich sein; verlassen sollte man sich auf diese aber nicht. Aktuelle Rechtsprechungsentwicklungen werden meist nicht eingearbeitet. Auch regionale Besonderheiten finden oft keine Berücksichtigung. Dazu ein Beispiel: Gemäß § 26c NÖ SportG müssen Erziehungsberechtigte und Begleitpersonen sicherstellen, dass Minderjährige bis zum vollendeten 15. Lebensjahr, wenn sie im Freien außerhalb von Hausgärten auf Landflächen, die keine Straßen mit öffentlichem Verkehr sind, selbst Rad fahren oder von einem Radfahrer mitgenommen werden, einen handelsüblichen Radhelm oder einen für die jeweilige Radsportart entwickelten Helm tragen.
Zugegeben: Alle Winkel der österreichischen föderalistischen Rechtslage auszuleuchten ist natürlich vom Ausland aus schwierig. Dennoch mahnt das Beispiel zur Vorsicht im Umgang mit rechtsvergleichenden Daten.
Last but not least: Der Frühling kommt bestimmt und damit dann auch ein frühlings(themen)hafter Freizeitrecht-Newsletter.
- OGH zur Ersitzung eines Wegerechtes („Auf Widerruf freiwillig gestatteter Durchgang“)
- FIS-Regeln in einer Datenbrille
- Tipps für Buchgeschenke
- Rechtsinformationen für Silvester
- Was erwartet uns aus freizeitrechtlicher Sicht im Jahr 2016?
OGH zur Ersitzung eines Wegerechtes („Auf Widerruf freiwillig gestatteter Durchgang“)
In dieser OGH-Entscheidung (28.10.2015, 9 Ob 57/15w) ging es um das Problem des für die Ersitzung eines Wegerechts erforderlichen guten Glaubens. Bekanntlich kann ein Wegerecht nur dann ersessen werden, wenn der Wegbenutzer während der gesamten Ersitzungszeit redlich ist, also wenn er glauben kann, dass ihm die Ausübung des Rechts zusteht. Eine vom Eigentümer des Wegs angebrachte Hinweistafel mit der (oder einer inhaltsgleichen) Aufschrift „Durchgang bis auf Widerruf gestattet“ ermöglicht zwar die gestattete Nutzung des Wegs, begründet aber noch kein Recht dazu.
Mein Fazit für alle, die ein angeblich ersessenes Wegerecht einklagen wollen: Vorsicht bei entgegenstehenden Tafeln! Denn nach dieser OGH-Entscheidung fehlt die Redlichkeit nicht nur bei nachträglicher Kenntnis der Unrechtmäßigkeit, sondern auch bei Kenntnis von Umständen, die zu Zweifeln an der Rechtmäßigkeit des Begehens Anlass geben.
Zum Volltext der Entscheidung:
FIS-Regeln in einer Datenbrille
Eine Datenbrille (oder ein entsprechender Helm) hat Sensoren zur Bewegungserfassung des Kopfes. Damit kann die Datenanzeige an die Bewegungen des Nutzers angepasst werden. Datenbrillen sind als sogenannte „halbdurchsichtige erweiterte Realität“ dafür geeignet, der anwendenden Person alle Arten von Informationen direkt einzublenden, angefangen bei touristischen Informationen zu Sehenswürdigkeiten über Richtungsanweisungen im Straßenverkehr bis hin vielleicht zu Rechtsinformationen über das beobachtete Objekt. In der Schiregion Ski amadé (zu diesem Schiverbund gehören die Salzburger Sportwelt, Schladming-Dachstein, Gastein, Hochkönig und Großarltal) werden – soweit ersichtlich – nun erstmals auch Informationen aus der Gruppe „Regeln und Vorschriften“, also im weitesten Sinn juristischer Art, auf einer Datenbrille zur Verfügung gestellt.
Bereits seit Jänner 2015 konnte man die Datenbrille testen. Alle wichtigen und aktuellen Informationen zur Umgebung kommen direkt in die Brille: im rechten unteren Sichtfeld finden sich der Weg zur gewünschten Schihütte, zum Lift und ein Überblick über den aktuellen Pisten- oder Liftstatus. Eingeblendet ist auch die gefahrene Geschwindigkeit. Für die Schisaison 2015/16 wurden nun die Informationen für die Datenbrille um die Pistenregeln und weitere Informationen ausgebaut. Die Anzeige erfolgt immer nur so groß, dass man sie zwar lesen kann, aber das Sichtfeld nicht eingeschränkt wird. Das Brillenmietentgelt beträgt kostet 19 Euro pro Tag.
Nähere Informationen:
http://www.genboeckpr.de/9-0-Ski-amad.html
Über die künftigen Anwendungsbereiche kann zur Zeit nur spekuliert werden. Aus meiner Sicht denkbar wären einerseits Rechtstatsacheninformationen
(„Jungwald ja oder nein?“, „Forststraße ja oder nein?“, „Jagdrechtliche Sperre ja oder nein?“, „Geschütztes Biotop ja oder nein?“ usw.), andererseits aber auch objektbezogene Rechtsvorschrifteninformationen („Was ist im Jungwald verboten?“ „Ab hier: Betretungsverbot oder nur Wegegebot?“ „Welche Berechtigungen habe ich hier?“ „Welche Pflanzen darf ich hier entnehmen?“).
Seit Ende 2014 befasse ich mich übrigens auch intensiv mit objekt-, regions- und destinationsbezogenen Rechtsinformationen. Näheres ist unter „Tourismusrechtliche Analyse“ auf www.freizeitrecht.at einzusehen.
Tipps für Buchgeschenke
Kann man zu Weihnachten juristische Bücher schenken? Ich meine ja – das Recht gehört wie die Architektur oder die Musik zur Kultur einer Gesellschaft. Daher empfehle ich für folgende „Zielgruppen“ Neuerscheinungen des Jahres 2015.
Für Verkehrsteilnehmer: Pürstl, StVO – Straßenverkehrsordnung, 14. Auflage (2015), Manz-Verlag, 1278 Seiten; ca. EUR 198,-.
Für Waldfreunde: Brawenz/Kind/Wieser, Forstgesetz 1975 – ForstG, 4. Auflage (2015), Manz-Verlag, 898 Seiten; ca. EUR 128,-.
Für Touristiker: Stock, Grundzüge des Tourismusrechts, 2. Auflage (2015), Linde-Verlag, 108 Seiten; EUR 20 EUR,-.
Für Pferdefreunde: Ollinger, Haftungsfalle Pferd. Zentrale Rechtsfragen rund ums Pferd praktisch dargestellt (2015), Neuer Wissenschaftlicher Verlag, 103 Seiten; EUR 19,80,-.
Rechtsinformationen für Silvester
Feuerwerke zu Silvester finden Befürworter und Gegner. Für beide Gruppen interessant sind die rechtlichen Grundlagen. Je nach Gefährlichkeit von Feuerwerkskörpern und Silvesterknallern gibt es unterschiedliche Altersbeschränkungen und sonstige Voraussetzungen, die für Besitz, Verwendung und Überlassung erfüllt sein müssen. Das Bundeskanzleramt hat dazu nützliche Informationen zusammengestellt.
Details hier:
https://www.help.gv.at/Portal.Node/hlpd/public/content/316/Seite.3160000.html
Was erwartet uns aus freizeitrechtlicher Sicht im Jahr 2016?
Für alle von technischen Normen betroffenen Organisationen und Einrichtungen (z.B. Langlaufloipenbeschilderer, Tauchschulen, Golfanlagen-, Seilgarten- und Spielplatzbetreiber): Eine Regierungsvorlage für ein Bundesgesetz über das Normwesen (Normengesetz 2015) wurde nach dem Beschluss im Ministerrat am 24. November 2015 im Nationalrat eingebracht. Diese wird nun im Parlament behandelt und zur Abstimmung gebracht. Ein wesentliches Ziel ist der erleichterte Zugang zu Normen, wobei als mittelfristiges Ziel der kostenlose Zugang zu den verbindlichen Normen angepeilt wird. Nun, damit wird es 2016 wohl nichts werden. Die Themen der Regierungsvorlage sind: Anwendungsbereiche für die Normungsorganisation, deren Rechte und Pflichten, Grundsätze der Normungsarbeit, Anforderungen an die Erteilung der Befugnis und eine Schlichtungsstelle sowie die Festlegung der finanziellen Leistungen des Bundes.
Fix ab 1.1.2016 wird es im Justizstrafrecht auch eine Legaldefinition der „groben Fahrlässigkeit“ geben. In § 6 StGB wird nach Absatz 2 folgender Absatz 3 angefügt: „(3) Grob fahrlässig handelt, wer ungewöhnlich und auffallend sorgfaltswidrig handelt, sodass der Eintritt eines dem gesetzlichen Tatbild entsprechenden Sachverhaltes als geradezu wahrscheinlich vorhersehbar war.“ Im Zivilrecht war die Differenzierung zwischen leichter und grober Fahrlässigkeit ja schon bisher weit verbreitet. (Die neue Regelung wird wegen dieser Vereinheitlichung wohl auch zu einer Erleichterung der Führung von Folgeprozessen vor den Zivilgerichten führen.) Damit im Zusammenhang wird auch der Strafrahmen für die grob fahrlässige Tötung im Vergleich zum Grunddelikt verdreifacht und bei der grob fahrlässig begangenen Körperverletzung verdoppelt. Dies wird auch bei Sport- und Freizeitunfällen eine Rolle spielen.
Für die Frage nach der Freigabe der Forststraßen für das Radfahren wird das Jahr 2016 sehr entscheidend werden. Es ist auch aus der Sicht der Rechtszeitgeschichte ein symbolträchtiges Jahr: Vor 40 Jahren – am 1.1.1976 –
trat die gesetzliche Freigabe des Waldes für die Erholungsnutzung (Betreten und Aufenthalt für Erholungszwecke) in Kraft.
Mein Beitrag für das „Jahrbuch Tourismusrecht 2016“ wird die Bearbeitung der rechtlichen Aspekte des Tierbeobachtungstourismus sein. Vorbestellungen nimmt der Neue Wissenschaftliche Verlag (www.nwv.at) gerne entgegen.
Zu all den genannten Themen für das Jahr 2016 sende ich auf Wunsch gerne detaillierte Unterlagen zu.
Wo könnten wir uns im Jahr 2016 treffen? Zum Beispiel bei der Wegewarte-Fachtagung des Deutschen und Österreichischen Alpenvereins von 12. bis 14. Mai 2016 in Kaprun. Oder bei der Abschlusstagung der Veranstaltungsreihe „Destination Wald“ des Lebensministeriums (in Zusammenarbeit mit der Universität für Bodenkultur), einem Forum, um touristische Projekte, die mit nachhaltiger Waldwirtschaft im Einklang stehen, gemeinsam zu identifizieren und Forstbetrieben bzw. Waldbewirtschaftern wie auch Tourismusanbietern eine praxisnahe Hilfestellung bei der Entwicklung touristischer Angebote zu geben: am 19. und 20. Mai 2016 in der Forstlichen Ausbildungsstätte Ort in Gmunden. Oder bei einer Exkursion der Österreichischen Urania für Steiermark (www.urania.at) zum Thema „Naturschutz in der Großstadt“ am 24. und 25. Juni 2016 in Wien.
Mein persönliches und fachliches Lebensthema „naturnahe Freizeit und Erholung“ wird mich somit sicher auch im Jahr 2016 begleiten.
- OGH zur Haftung für ein Spielplatz-Klettergerüst
- Wien: Podiumsdiskussion zur Freizeitnutzung der Natur am 19.11.2015
- Namensrechtliche Bedenken gegen Naturparkvereine
- „Freizeitführerscheine“: Tiefschneepass in Ramsau am Dachstein
- Terminvorschau: Fachkonferenz für FußgängerInnen 16./17. Juni 2016
OGH zur Haftung für ein Spielplatz-Klettergerüst
Eine interessante Entscheidung fällte der OGH zur Frage der Haftung für ein privat errichtetes Klettergerüst auf einem allgemein zugänglichen Spielplatz
(OGH 8.7.2015, 1 Ob 79/15x): Für die Errichtung eines auf Grund seiner Größe und Zweckbestimmung fest mit dem Boden verbundenen Klettergerüsts gelten die Bestimmungen des (Vorarlberger) Baugesetzes, auch wenn es auf einem – allgemein zugänglichen – Privatgrund errichtet wurde. Danach müssen Bauwerke und Anlagen nutzungssicher ausgeführt werden.
Der Sachverhalt war folgender: Eine Schulklasse unternahm unter Aufsicht eines Lehrers einen Ausflug zu einem Walderlebnispfad. Im Nahebereich des Parkplatzes des Walderlebnispfades liegt ein Spielplatz, der sich zwar auf einem Privatgrundstück befindet, aber frei zugänglich ist. Ein Schüler der vierten Schulstufe kam auf einem vom Beklagten im Eigenbau errichteten Klettergerät zu Sturz und verletzte sich. Das Klettergerät bestand aus einem Holzgerüst, an dessen Querbalken ein Netz befestigt war, das bis zum Boden reichte und am unteren Ende mit einem Seil gespannt war.
Das Netz bestand aus einem gewöhnlichen Schutznetz mit einem Seildurchmesser von 7 mm und einer Maschenweite von 100 mm.
Der OGH entschied: Im Hinblick auf das Ausmaß der Konstruktion und seine Zweckbestimmung, dass Kinder darauf herumklettern sollen, war die Standsicherheit und Stabilität zu gewährleisten. Eine solche Ausführung erforderte – auch wenn sie von einem Laien erfolgte – bautechnische Kenntnisse. Damit handelt es sich nach dem (Vorarlberger) Baugesetz um ein Bauwerk, für das die entsprechenden Bestimmungen gelten. Da es wegen der Verwendung eines zum Klettern ungeeigneten Netzes nicht nutzungssicher ausgeführt worden war, hat der Beklagte eine Schutzgesetzverletzung zu verantworten.
Hier die Entscheidung im Volltext:
Wien: Podiumsdiskussion zur Freizeitnutzung der Natur am 19.11.2015
Am Donnerstag, 19. November 2015, wird ab 18.30 Uhr im Festsaal der Bezirksvorstehung 9., Währingerstraße 43, eine Podiumsdiskussion zur Freizeitnutzung von Natur und Landschaft stattfinden.
Aus der Tatsache, dass die Natur, in der wir uns bewegen, ihre Ursprünglichkeit verloren hat und als Kulturlandschaft geprägt wurde, ergeben sich eine Reihe von divergierenden Interessenslagen. Einige dieser Widersprüche sind: Wegefreiheit versus Bewahrung von Schutzräumen; Nutzung / Bewirtschaftung der Natur versus naturnahem Erleben und Landschaftsbild (Nationalparks etc.); Haftungsfragen versus Eigenverantwortung.
Als Podiumsteilnehmer und -teilnehmerinnen eingeladen sind u.a.:
Martin Höbarth, Leiter der Abteilung Forst- und Holzwirtschaft der österreichischen Landwirtschaftskammer; Regina Hrbek, Leiterin der Umweltabteilung der Naturfreunde Österreich; Andreas Januskovecz, Direktor des Wiener Forstamts; Felix Montecucculi, Präsident der österreichischen Land- und Fortwirtschaftsbetriebe; Manfred Pils, Präsident der Naturfreunde International; Wolfgang Stock, Spezialist für Freizeitrecht
Im Anschluss laden die Naturfreunde Wien zu einem kleinen Buffet.
Um Anmeldung an wien@naturfreunde.at wird gebeten!
Namensrechtliche Bedenken gegen Naturparkvereine
In zahlreichen Naturparks bestehen behördlich nicht untersagte Träger- bzw. Unterstützungsvereine, die teilweise den gleichen Namen wie der jeweilige Naturpark tragen (z.B. Naturpark Tiroler Lechtal) und wie z.B. im Falle des Naturparks Kaunergrat (Pitztal–Kaunertal) auch bereits längere Zeit vor der Naturparkverordnung gegründet wurden. Trotzdem verbleiben rechtliche Bedenken, wenn ein Verein denselben Namen führt, wie ein etwaig nach einem Naturschutzgesetz zu verordnender Naturpark.
Diese Bedenken beschäftigten auch das Landesverwaltungsgericht Tirol (11.06.2015, LVwG-2014/30/2924-12). Nach einer Namensänderung auf den Vereinsnamen „Naturraum M.“ wurde der Untersagungsbescheid der Vereinsbehörde aber aufgehoben.
Hier die Entscheidung im Volltext:
„Freizeitführerscheine“: Tiefschneepass in Ramsau am Dachstein
Ramsau am Dachstein führt nach dem Klettersteigschein (Informationen dazu gab es im Freizeitrecht-Newsletter Nr. 46, 12/2014) den „Tiefschnee-Pass“ ein. Mit der Wintersaison 2015/16 möchte Ramsau am Dachstein Anfängern in Sachen „Skifahren abseits der Piste“ die Möglichkeit bieten, sich in einem jede Woche stattfindenden 1-Tages-Kurs an das Abenteuer Tiefschnee heranzutasten. So stehen für die Kursteilnehmer Materialkunde, korrekte Verwendung von LVS-Geräten, Wetter- und Schneekunde, Schneeprofillesen sowie Technikansätze am Programm. Damit alle Teilnehmer die gleiche Ausgangssituation haben, wird die Ausrüstung für diesen Tag zur Verfügung gestellt. Den Abschluss bildet je nach Können (gute Kenntnisse im alpinen Skilauf) eine leichte Skiabfahrt ins Tal oder die erste Variantenabfahrt abseits von Piste und Skiweg.
Nähere Informationen:
http://www.schladming-dachstein.at/de/urlaubszentren/ramsau/tiefschneepass
2016 wird die 10. Österreichische Fachkonferenz für FußgängerInnen stattfinden. Veranstaltungsort wird das Schloss Weikersdorf in Baden bei Wien sein. Thematisiert werden u.a. Fußgängerzonen und Begegnungszonen sowie die Fußgängersicherheit (auch im Zusammenhang mit selbstfahrenden Fahrzeugen).
Nähere Informationen gibt es beim Österreichischen Verein für FußgängerInnen:
- OGH zur Ersitzung eines Baderechts
- OGH zu Schirennen im freien Gelände und Haftung der Veranstalter
- LVwG Stmk zu Waldsperren wegen Viehtriebs
- Hotelsterne-Kriterienkatalog 2015-2020
- Wintersportförderung
- Neue Literatur
Diesmal gibt es zwei interessante OGH-Entscheidungen, die uns gleichzeitig einen Rückblick auf diesen wahrlich heißen Sommer und einen Vorausblick auf einen hoffentlich schneereichen Winter bieten.
OGH zur Ersitzung eines Baderechts
Vorweg mein Fazit zu dieser Entscheidung: Wer ein Baderecht an einem fremden Privatgewässer geltend machen möchte, sollte am besten eine persönliche Servitut erworben haben. Ein Baderecht zu Gunsten eines Grundstückes als Grunddienstbarkeit wird vom OGH wie im folgenden Fall sehr streng auf Vorteile für die widmungsgemäße Nutzung des Grundstücks geprüft.
In dieser Entscheidung (21.05.2015, 1 Ob 76/15f) hielt der OGH fest, dass zugunsten landwirtschaftlich genutzter Grundstücke das Recht, in einem angrenzenden Privatgewässer (Badesee) zu baden, nicht ersessen werden kann. Nachdem die klagende Partei einen Badesee in Kärnten erworben hatte, erklärte sie gegenüber den Seeanrainern, das Baden im See nur mehr gegen Zahlung eines jährlichen Entgelts (360 EUR pro Familie) zu gestatten. Der Beklagte, dessen Vorfahren sich schon seit Jahrzehnten nach der landwirtschaftlichen Arbeit im See gewaschen und diesen später auch zum Baden und Schwimmen benützt hatten, verweigerte jegliche Zahlung und berief sich darauf, dass zugunsten seiner an den See angrenzenden (landwirtschaftlich genutzten) Grundstücke die Dienstbarkeit des Baderechts ersessen worden sei.
Die Gerichte erster und zweiter Instanz wiesen das Klagebegehren ab, mit dem unter anderem die Feststellung begehrt worden war, dass dem Beklagten kein Baderecht zustehe. Der Oberste Gerichtshof gab dem Feststellungsbegehren hingegen statt. Er bezog sich dabei insbesondere auf eine Entscheidung aus den 1960er Jahren. Dort hatte er bereits ausgesprochen, dass die Ersitzung einer Dienstbarkeit voraussetzt, dass die in Anspruch genommene Nutzung einen Vorteil für die widmungsgemäße Nutzung und Bewirtschaftung des eigenen Grundstücks mit sich bringt; bei einem landwirtschaftlich genutzten Grundstücke stelle das Baden im See aber nur eine persönliche Annehmlichkeit, nicht aber eine Erleichterung der Bewirtschaftung dar. An diesen Grundsätzen wurde nun festgehalten, zumal sich der Beklagte auch nicht auf eine vorteilhaftere Nutzung des Wohnbereichs der Gesamtliegenschaft, der sich allerdings in erheblicher Entfernung vom See befindet, berufen hatte.
Hier der Volltext der Entscheidung:
OGH zu Schirennen im freien Gelände und Haftung der Veranstalter
In dieser Entscheidung (20.05.2015, 7 Ob 68/15y) hielt der OGH fest: Bei vorgegebenem Streckenverlauf hat der Veranstalter eines Schirennens im freien Gelände die Rennteilnehmer vor atypischen Gefahren zu bewahren.
Es ging um ein Schirennen mit Massenstart im freien Gelände ohne vorhergehende Besichtigungsmöglichkeit. An einer Geländekante wurde ein einzelnes Richtungstor angebracht, sodass die Schifahrer in die Nähe einer 4 bis 5m tiefen Grabenmulde gelenkt wurden, in die sie mit Renngeschwindigkeit fuhren, stürzten und sich verletzten. Der OGH entschied dazu: Die Veranstalter mussten davon ausgehen, dass die Teilnehmer den vorgegebenen Streckenverlauf im Renntempo abfahren und die von der Grabenmulde ausgehende Gefahr nicht erkennen würden. Sie haben daher die fahrlässige Schaffung einer atypischen Gefahrenlage zu verantworten.
Die Rennläufer, die die Grabenmulde – ohne entsprechende Warnung – erst unmittelbar an der Geländekante erkennen konnten, trifft kein Mitverschulden.
Hier der Volltext der Entscheidung:
LVwG Stmk zu Waldsperren wegen Viehtriebs
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark (23.02.2015, LVwG 52.28-6033/2014) hat folgende freizeitrechtlich interessante Entscheidung gefällt: Die Errichtung eines Zaunes im Wald und damit das Aufstellen einer Waldsperre, durch die die Benützung des Waldes zu Erholungszwecken beeinträchtigt wird, zum Zwecke des Viehtriebes oder zum Zwecke des Verbringens von Wildtieren ist weder durch ein Bundes- noch durch ein Landesgesetz gedeckt und daher unzulässig. Die forstliche Sperre liegt auch dann vor, wenn sie an drei Stellen, ausgenommen die kurze Zeit des Durchtriebs, ganzjährig geöffnet ist. Auch wenn sie sonst offen ist, wird mit ihr die allseitige freie Begehbarkeit des Waldes behindert. Die Verbringung von Wildtieren von einem Ort zum anderen kann auch nach dem Einfangen durch deren Transport durchgeführt werden.
Hier der Volltext der Entscheidung:
Hotelsterne-Kriterienkatalog 2015-2020
Wie lange muss bei einem Drei-Stern-Hotel die Rezeption besetzt sein? Ab welcher Kategorie muss es einen Internet-Zugang auf dem Zimmer geben? Muss ein Zweistern-Hotel einen Gästelift haben? Muss auch beim Frühstücksbuffet eine Servicekraft zugegen sein?
Fragen, deren Beantwortung nicht durch Gesetze, sondern nur über die Klassifizierung eines Hotels möglich ist. Hier sind alle Kriterien zu finden:
https://www.wko.at/Content.Node/hotelsterne/Kriterienkatalog-Hotelklassifizierung-2015-2020.pdf
Wintersportförderung
„Die Förderung des Schneesports mit dem Ziel, Kinder, Jugendliche, Familien und Schulen zum Schneesport und Winterferien in der Schweiz zu motivieren.“ Das ist eines der Anliegen, das die am 8. August 2015 in Chur gegründete Tourismuspartei der Schweiz vertritt. Die neu gegründete Partei versteht sich als „Input-Partei“ und engagiert sich für die Interessen der Tourismusindustrie in der Schweiz.
Näheres:
In Österreich forderten die Naturfreunde im Vorjahr, dass die Benützung von Schiliften für Kinder bis 14 Jahre gratis sein sollte.
Näheres:
Meines Erachtens sollte man im (bisherigen) Wintersportland Österreich in diese Richtung weiterdenken.
Neue Literatur
Neuerschließungen und Erweiterungen von Schigebieten stehen in einem komplexen Spannungsfeld ökonomischer und ökologischer Interessenlagen. Das Buch von Simon Gleirscher stellt ausgewählte Rechtsfragen rund um Seilbahn- und Schigebietsprojekte dar.
Simon Gleirscher, Erschließung und Erweiterung von Schigebieten. Eine verfassungs- und verwaltungsrechtliche Analyse (2015), Verlag Österreich, Schriftenreihe zum Sportrecht an der Universität Innsbruck, ISBN: 978-3-7046-6978-0, 289 Seiten, 58,00 EUR.
Bestellung:
Naturnaher Tourismus: Der naturnahe Tourismus ist ein wichtiges Element der ökologisch nachhaltigen Entwicklung im Alpenraum. In seinen vielfältigen Facetten und Formen unterstützt er den Naturschutz, die Kulturpflege und die Landschaftsentwicklung. Gute Beispiele zeigen, dass ein erfolgreicher naturnaher Tourismus der lokalen Bevölkerung Arbeitsplätze und regionale Wertschöpfung bringen kann.
Dominik Siegrist, Susanne Gessner und Lea Ketterer Bonnelame präsentieren in ihren Buch dazu zehn Standards. Sie reichen vom Schutz der Natur, der Pflege der Landschaft, der guten Architektur, der Raumplanung und der Angebotsentwicklung bis zum naturnahen Marketing und zur Umweltbildung im Tourismus. Diese Qualitätsstandards wurden unter Einbezug von Experten aus sechs Alpenländern erarbeitet und in Fallstudien mit fünf Regionen und einem alpenweit tätigen Reiseveranstalter überprüft. Als Ergebnis liegt eine Checkliste zum naturnahen Tourismus in den Alpen vor. Damit wird Verantwortlichen von Destinationen und Regionen ein Werkzeug an die Hand gegeben, mit dem sie die eigene Arbeit reflektieren und weiterentwickeln können. Darüber hinaus sind die vorgestellten Qualitätsstandards ein Beitrag zur Diskussion über die Zukunft des Tourismus und die nachhaltige Regionalentwicklung in den Alpen.
Siegrist/Gessner/Ketterer Bonnelame: Naturnaher Tourismus. Qualitätsstandards für sanftes Reisen in den Alpen
(2015), Haupt-Verlag, ISBN: 978-3-258-07922-6, 309 Seiten, 37,10 EUR.
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OGH: Unentgeltliches Führen auf Hochgebirgstouren ist als Sport von der Haushaltsversicherung gedeckt!
- Tagung „Das Recht am Berg“ am 27. März 2015 in Innsbruck
- Netzwerkpartner: Institut für Landschaftsentwicklung, Erholungs- und Naturschutzplanung (ILEN) an der Universität für Bodenkultur Wien
- Neues Buch zum Bergsportrecht
- OGH: Haftung für Aussichtsplattform
- Kulturtourismusrecht: Kein Antragsrecht natürlicher Personen betreffend UNESCO-Welterbestätten
- Neuer Newsletter: Kulturtourismusrecht
Liebe Newsletter-Lesende: Diesmal habe ich zwei inhaltliche Schwerpunkte ausgewählt: Das Bergsportrecht und das Kulturtourismusrecht. Beides beschäftigt mich sehr und so hoffe ich, eine interessante Lektüre bieten zu können.
OGH: Unentgeltliches Führen auf Hochgebirgstouren ist als Sport von der Haushaltsversicherung gedeckt!
Eine äußerst bedeutsame Entscheidung für alle Führer von alpinen Vereinen, die unentgeltlich Bergtouren anbieten, fällte der OGH am 26. 11. 2014, 7 Ob 171/14v: Das Unternehmen von Hochgebirgstouren ist als Sport nach Art 10.5 ABH 2002 von der Haushaltsversicherung gedeckt. Verursacht der Führer einer Hochgebirgstour fahrlässig einen Schadenfall, besteht grundsätzlich Deckung durch die private Haftpflichtversicherung im Rahmen der Haushaltsversicherung. Der Kläger führte unentgeltlich als Mitglied des Alpenvereins bei einer von diesem veranstalteten Hochgebirgstour andere Mitglieder. Dabei kam es zu einem Pendelabsturz. Die verletzte Teilnehmerin macht gegen den Kläger Schadenersatzansprüche geltend. Der Kläger begehrte die Feststellung der Deckungspflicht des beklagten Haushaltsversicherers. Dieser lehnte ab, weil das Hochgebirgstourengehen nicht zu den Gefahren des täglichen Lebens nach Art 10.5 ABH 2002 gehöre. Der Oberste Gerichtshof verwies auf den Text dieser Bestimmung, wonach die nicht berufsmäßige Sportausübung (ausgenommen die Jagd) zu den versicherten Gefahren des täglichen Lebens gehört. Er sprach aus, dass das Unternehmen von Hochgebirgstouren allein oder in Gruppen gerade in Österreich vom durchschnittlichen Versicherungsnehmer als Sport aufgefasst wird. Auch der Anführer einer Gruppe von Bergsteigern übt daher einen bedingungsgemäß zu den Gefahren des täglichen Lebens zählenden Sport im Sinn des Art 10.5 ABH 2002 aus.
Hier die Entscheidung im Volltext:
Tagung „Das Recht am Berg“ am 27. März 2015 in Innsbruck
Diese Tagung beschäftigt sich mit aktuellen Fragen des Bergsportrechts. Veranstalter ist die Rechtswissenschaftliche Fakultät der Universität Innsbruck.
Ort: Universität Innsbruck, Aula, Innrain 52, 6020 Innsbruck
Zeit: Freitag, 27. März 2015, 9.00 Uhr bis ca. 17.30 Uhr
Mitwirkende u.a.:
Dekan o. Univ.-Prof. Dr. Bernhard Eccher (Universität Innsbruck), Präsident RA Dr. Andreas Ermacora (Österreichischer Alpenverein, RA in Innsbruck), assoz.-Prof. Mag.a Dr. Margareth Helfer (Universität Innsbruck), o. Univ.-Prof. Dr. Monika Hinteregger (Universität Graz), RA Dr. Georg Huber, LL.M. (RA in Innsbruck), RA Univ.-Ass. Mag. Dr. Dominik Kocholl (RA in Innsbruck / Universität Innsbruck), Univ.-Prof. Dr. Andreas Schwartze, LL.M. (Universität Innsbruck), Univ.-Prof. Dr. Werner Schroeder, LL.M. (Universität Innsbruck), Univ.-Prof. Mag. Dr. Andreas Venier (Universität Innsbruck), o. Univ.-Prof. Dr. Karl Weber (Universität Innsbruck)
Themen:
Haftung versus Eigenverantwortung am Berg, Klettern und Recht, Naturbenutzung gegen Entgelt, Sondertarife für Einheimische auf dem Prüfstand des Europarechts, Bergsportunfälle mit Auslandsbezug.
Kontakt: Matthias Baumgartner, Institut für Unternehmens- und Steuerrecht, Universität Innsbruck, E-Mail: sportrechtstagung@uibk.ac.at, Tel: 0512-5078371.
Näheres:
Netzwerkpartner: Institut für Landschaftsentwicklung, Erholungs- und Naturschutzplanung (ILEN) an der Universität für Bodenkultur Wien
In loser Reihenfolge stelle ich im Freizeitrecht-Newsletter meine Kooperationspartner vor; heute das Institut für Landschaftsentwicklung, Erholungs- und Naturschutzplanung (ILEN) an der Universität für Bodenkultur Wien.
ILEN beschäftigt sich in Forschung und Lehre mit Fragen von Freizeit- und Erholungsnutzung in der Landschaft, mit nachhaltiger Tourismusentwicklung und mit den entsprechenden Synergie- oder Konfliktpotenzialen gegenüber Regionalentwicklung, Land- und Forstwirtschaft, Siedlungsentwicklung, Naturschutz, Gesundheitswesen etc. Ein wesentlicher Schwerpunkt ist die systematische Erfassung von Freizeitaktivitäten sowie der Bedürfnisse unterschiedlichster Nutzergruppen an Erholungsflächen. ILEN ist in zahlreichen Monitoringprojekten im In- und Ausland engagiert, um Grundlagen für Managementkonzepte im ländlichen und städtischen Raum zu erarbeiten.
Kontakt: Tel. 01/47654 7200; ilen@boku.ac.at ;
Postadresse: Peter Jordan-Straße 82, 1190 Wien
Näheres:
www.rali.boku.ac.at/ilen
Neues Buch zum Bergsportrecht
Morgen, am 26. Februar 2015, erscheint das Buch von Matthias Ringhof zum Thema „Wegerecht und Bergsport – Betretungsrechte der Allgemeinheit an Flächen im Bergland“ in der Schriftenreihe zum Sportrecht an der Universität Innsbruck, 236 Seiten, broschiert, EUR 44,--; ISBN: 978-3-7046-6717-5
Diese Monografie beschäftigt sich mit den Bundes- und Landesgesetzen, die Betretungsrechte der Allgemeinheit an Flächen im Bergland ohne Dazwischentreten einer behördlichen oder gerichtlichen Entscheidung begründen. Einen Schwerpunkt bilden die strittigen Themen "Setzen von Bohrhaken" und "Tourengehen auf Schipisten".
Bestellung:
http://www.verlagoesterreich.at/wegerecht-und-bergsport-ringhof-978-3-7046-6717-5
OGH: Haftung für Aussichtsplattform
Einen interessanten Beitrag zum städtischen Tourismusrecht hat der OGH in einer erst kürzlich veröffentlichten Entscheidung (30.10.2014, 8 Ob 20/14w) geleistet: Dem Unterlassungsanspruch des Nachbarn nach § 364 ABGB gegen das Herabwerfen von Gegenständen von einer der Öffentlichkeit zugänglich gemachten Aussichtsplattform kann kein „Gemeingebrauch“ iSd §§ 287 ABGB entgegenhalten werden.
Es ging um folgenden Konflikt: Die Klägerin ist grundbücherliche Alleineigentümerin eines Grundstücks, an das die Liegenschaft der beklagten Stadt, auf der sich eine frei zugängliche Aussichtsplattform und ein Cafe befinden, angrenzt. Zumindest seit 2009 kommt es immer wieder vor, dass Personen – teils versehentlich, teils absichtlich – von der Aussichtsplattform Gegenstände wie etwa Handys, Spielsachen, Kleidungsstücke oder Müll (leere Bierflaschen, Zigarettenstummel usw.) auf die darunterliegenden angrenzenden Grundstücke der Klägerin fallen lassen. Die Aussichtsplattform wird seit 1899 in Fremdenführern genannt und von Touristen und Einheimischen genutzt. Sie steht unter Denkmalschutz. Veränderungen, wie etwa die Errichtung von Glasbarrieren oder das Spannen von Fangnetzen, werden vom Bundesdenkmalamt nicht genehmigt. Die Klägerin begehrte, die Beklagte schuldig zu erkennen, durch geeignete Vorkehrungen dafür Sorge zu tragen, dass vom Grundstück der Beklagten von Benutzern keine Gegenstände auf die Grundstücke der Kläger geworfen werden. Die Beklagte wendete ein, es bestehe ein nicht einschränkbarer Gemeingebrauch. Sie stehe mit allfälligen Störern in keinem Rechtsverhältnis und könne Störungshandlungen nicht verhindern.
Der Oberste Gerichtshof gab dem Unterlassungsbegehren statt. Dazu hielt er fest, dass jeder Eigentümer eines Grundstückes nach § 364 Abs 2 ABGB dem Nachbarn die von dessen Grund ausgehenden Einwirkungen untersagen kann, soweit sie das ortsübliche Maß überschreiten; eine unmittelbare Zuleitung ist aber jedenfalls unzulässig. Den Nachbarn trifft als Reflex seiner Unterlassungspflicht auch eine Hinderungspflicht im Hinblick auf Störungen Dritter. Verursacht ein anderer die Störung, so wird die Haftung des Nachbarn dann als gerechtfertigt erachtet, wenn er die Einwirkung duldet, obwohl er sie hätte verhindern können. Beim Gemeingebrauch an privaten Liegenschaften ist zwischen öffentlich-rechtlichem Gemeingebrauch und den privatrechtlichen Dienstbarkeiten zu unterscheiden ist. Die „echten“ Dienstbarkeiten beruhen auf einem privatrechtlichen Titel, sodass keine Dienstbarkeit vorliegt, wenn der Eigentümer bestimmte Eingriffe ex lege oder kraft öffentlich-rechtlicher Bestimmung im Rahmen des Gemeingebrauchs dulden muss. Da im Anlassfall weder eine öffentlich-rechtliche Vorschrift (Gesetz, Verordnung, Bescheid) besteht, die die beklagte Stadt binden würde, noch eine von einer Gruppe von Benützenden zur Verfolgung eines konkreten Verkehrsbedürfnisses erworbene private Dienstbarkeit ersichtlich ist, besteht der Unterlassungsanspruch der Klägerin zu Recht.
Hier die Entscheidung im Volltext:
Kulturtourismusrecht: Kein Antragsrecht natürlicher Personen betreffend UNESCO-Welterbestätten
Das österreichische Bundesverwaltungsgericht (20.08.2014, W195 2010422-1) hat in einem Beschluss festgehalten, dass im Zusammenhang mit der Aufnahme von Objekten in die Welterbeliste der UNESCO weder ein Antragsrecht noch eine Parteistellung von natürlichen Personen vorgesehen ist, ein diesbezügliches Verfahren vielmehr auf Staatenebene und damit auf völkerrechtlicher Basis stattfindet. Ausgangspunkt des Verfahrens war der Antrag eines Hausbesitzers an das Kulturministerium, den Ladensockel im Parterre seines Hauses durch die UNESCO zum Weltkulturerbe erklären zu lassen.
Hier die Entscheidung im Volltext:
Neuer Newsletter: Kulturtourismusrecht
Wie vielleicht schon aufgefallen ist, wurden in den Newslettern der letzten beiden Jahre immer wieder verstärkt auch Themen aus dem Kulturtourismusrecht behandelt. Ich habe dazu viele positive Rückmeldungen erhalten. Das Fazit aus all dem ist, dass ab heuer diesem Themenbereich ein eigener Newsletter gewidmet sein wird. Das bedeutet aber auch, dass im Freizeit-Newsletter diese Themen nicht mehr vertreten sein werden. Wer daran weiter interessiert ist, kann den neuen Newsletter gerne bestellen. Er ist natürlich – wie der Freizeitrecht-Newsletter – unentgeltlich und wird ca. 2 bis 3 Mal im Jahr erscheinen.
Um welche Themen geht es dabei:
Es handelt sich um eine breite Palette wie z.B.
Besichtigungsrecht (Burgen, Schlösser usw.), historische Gärten im Denkmalschutzrecht, Gartentourismus, Gartentherapie, archäologische Stätten, Freilichtmuseen, Skulpturenparks, UNESCO-Welterbestätten, Ortsbild- und Altstadtschutzgesetze, Brauchtumsrecht, Kulturveranstaltungsrecht, Kulturtourismusberufsrecht, Themenstraßen, Themenwege, Museums- und Ausstellungsrecht
Bestellung unter „Newsletter“ auf:
Über Informationen zu Ideen, Projekten und innovativen Überlegungen zu allen „meinen“ Themen freue ich mich jederzeit…
1. Seilbahnrecht
2. Freizeit-Konsumentenrechte
3. Neue Literatur im Tourismusbereich
4. OGH zur Beschilderung von Forststraßen 5. Freizeitveranstalter: Vorsicht vor der Verwendung von Fotos mit Kunden!
SEILBAHNRECHT
Seilbahnen zählen zu den bedeutendsten Wirtschaftsfaktoren im österreichischen Tourismus. Lange Zeit wurde diesem Umstand
in der rechtswissenschaftlichen Literatur kaum Rechnung getragen. Die Zeiten haben sich geändert. Nun liegen bereits drei umfassende Werke zum Seilbahnrecht vor:
- Christoph Haidlen, Das österreichische Seilbahnrecht, Handbuch für die Praxis, Linde Verlag, 656 Seiten, 2. Auflage (2010)
- Reinhart Kuntner / Leopold Flasch, Seilbahnrecht, SeilbG, UUG, VAIG und Verordnungen (SchleppVO, SeilbÜV, VWaSeilb, VgBSeil, AVO Verkehr, Melde-VO Seilb), ÖGB Verlag, 420 Seiten (2011)
- Stefanie Schnorr, Österreichisches Seilbahnrecht, Verlag Österreich, 173 Seiten (2013)
Der Schwerpunkt liegt bei den Werken von Haidlen und Schnorr bei den Seilbahnunternehmen, bei Kuntner/Flasch ist es der Arbeitnehmerschutz.
Wer sich für Rechtsfragen in Verbindung mit der technischen Seite des Seilbahnwesens interessiert, ist bei der Jahrestagung „Seilbahnen. Technik & Recht“ gut aufgehoben. Termin: 10.- 11. Oktober 2013, ARS Seminarzentrum, Schallautzerstraße 2-4, 1010 Wien; Gebühr 550,– (pro Tag) bzw. 980,– (beide Tage). Anmeldung: http://www.ars.at/
Wer sich für die rechtlichen Rahmenbedingungen, die von der österreichischen Seilbahnwirtschaft zu beachten sind, interessiert (inklusive neuester Judikatur zum Seilbahnanlagenrecht), sei auf http://www.seilbahnrecht.at/ verwiesen, wo RA Dr. Christoph Haidlen umfassend informiert.
Was aus meiner Sicht derzeit noch ausständig ist, wäre eine kurze und übersichtliche Darstellung der „Fahrgastrechte“ im Seilbahn- und Schleppliftbereich, also ein Fokus auf dem Konsumentenschutz. Ich habe bereits Vorarbeiten zu diesem Thema getätigt, suche aber noch einen Projektpartner für so eine „Konsumentenfibel“. Bei Interesse bitte eine Nachricht an wolfgang.stock@gmx.at; ich bin, was die Umsetzung betrifft, für vieles offen.
(Einen ersten Schritt in die Richtung habe ich bei der Behandlung des Themas „Rechtliche Handlungspflichten im Zusammenhang mit Alpinunfällen“ , Jahrbuch „Sicherheit im Bergland 12“ (2012), 12 ff., gesetzt, wo ich die Unfallmeldepflichten der Seilbahnunternehmen beschrieben habe.) Das Jahrbuch kann direkt beim Kuratorium für Alpine Sicherheit bestellt werden:
http://www.alpinesicherheit.at/index.php?menuid=2536
FREIZEIT-KONSUMENTENRECHTE
Das bringt mich auf ein viel weiteres Thema: Konsumentenrechte im Freizeitbereich. Während im Reiserecht (EU-Pauschalreise-Richtlinie samt Umsetzung in den nationalen Rechtsordnungen) bereits seit vielen Jahren eine Verdichtung im rechtlichen Bereich stattgefunden hat, steht dies in anderen freizeitrelevanten Lebensbereichen noch aus. Zwar ist im Verkehrsbereich, der natürlich weit über den Freizeit- und Tourismusverkehr hinausreicht, auf EU-Ebene in den letzten Jahren viel geschehen: Rechte für Flug-, Eisenbahn- und Schiffsreisende wurden durch EU-Verordnungen festgelegt.
Ab dem 1. März 2013 gibt es nun auch mehr Rechte für Linienbusreisende (EU-Verordnung für Fahrgastrechte im Kraftomnibusverkehr): Für Fernstrecken ab 250 Kilometer sieht die Verordnung unter anderem eine angemessene Unterstützung – Imbisse, Erfrischungen bis hin zur Erstattung von Übernachtungskosten – vor, falls Reisen annulliert werden oder sich Reisen von mehr als drei Stunden um über 90 Minuten verspäten. Darüber hinaus garantiert die Verordnung die Erstattung des Fahrpreises oder die Umbuchung bei Überbuchung, Annullierung oder Verspätungen von mehr als 120 Minuten. Zusätzlich haben Busreisende durch die neue Verordnung Anspruch auf Entschädigung in Höhe von 50 Prozent des Fahrpreises bei Verspätungen von mehr als 120 Minuten.
Ohne die europarechtliche Dimension, die es wie angeführt bei Pauschalreisen und grenzüberschreitendem Linienverkehr gibt, steht die Betrachtung der Konsumentenrechte im übrigen Freizeitbereich aber eher im Schatten. Ins Auge zu fassen wären aus meiner Sicht beispielsweise folgende Lebenssachverhalte:
- Zuschauen bei Veranstaltungen (zivilrechtliche Sicht)
- „Freizeitschüler“ (Schischulen, Bergsteigerschulen, Sportschulen)
- Taxifahrten (Verwaltungs- und Vertragsrecht)
- Schilanglauf (Rechte beim Pistenschilauf sind hingegen gut dokumentiert)
- Hotelaufenthalte (außerhalb von Pauschalreisen)
- Kur- und Wellnessaufenthalte
Dabei sollte immer im Blick bleiben: Nutzerrechte sind auch ein wichtiger Beitrag zur Qualitätssicherung
für Unternehmen und Veranstalter! (Das hat man in einem anderen Bereich – bei den Patientenrechten –
schon lange erkannt.) In diesem Sinn habe ich im Vorjahr das Buch „Rechte und Pflichten in der Gastronomie“ (http://www.verlagoesterreich.at/) geschrieben. Ein bisher in Österreich noch nie gesondert behandeltes Thema!
NEUE LITERATUR IM TOURISMUSBEREICH
- Das „Klassiker“-Handbuch zu allen Fragen des Tourismus ist im Jänner 2013 in der vierten Auflage erschienen:
Jörn Mundt, Tourismus, 4. überarb. Auflage, 656 Seiten, 39,80 Euro, Oldenbourg 2013.
- Ein eigentlich „selbstverständliches“ Recht, nämlich einen erworbenen Rechtsanspruch jemandem anderen übertragen zu können,
stößt in der touristischen Praxis immer wieder auf Probleme. Umso bedeutsamer ist daher diese Neuerscheinung: Stephan Keiler,
Das Recht auf Übertragung eines Pauschalreisevertrages, 244 Seiten, 69,00 EUR, Verlag Österreich, Wien 2013.
Der Autor analysiert in dieser Monografie erstmals ausführlich die Dogmatik und die Voraussetzungen des Übertragungsrechts,
wie Hinderung, Frist und Verständigung des Reiseveranstalters inklusive der Probleme bei entgegenstehenden Flug-Beförderungsbedingungen.
OGH ZUR BESCHILDERUNG VON FORSTSTRASSEN
In der Entscheidung vom 28.11.2012, 4 Ob 200/12h, ging es um einen Mountainbike-Unfall auf einer Forststraße.
In diesem Zusammenhang befasste sich der OGH wieder einmal mit der Erkennbarkeit von Forststraßen.
Er führte aus, es sei Aufgabe des Waldbesitzers, durch entsprechende Beschilderung Forststraßen von sonstigen
öffentlichen Wegen eindeutig abzugrenzen (2 Ob 23/94 mit weiteren Nachweisen).
Dies gelte aber nur für die Verbindungen der Forststraßen mit öffentlichen Wegen und nicht für das sonstige
Umgebungsgelände. Denn sonst müssten Forststraßen entweder zur Gänze eingezäunt oder abgeschrankt
oder mit in kurzen Abständen aufzustellenden (zahllosen) Schildern „abgesichert“ werden, was nicht verlangt werden kann.
Hier die OGH-Entscheidung im Volltext:
Link dazu
FREIZEITVERANSTALTER: VORSICHT VOR DER VERWENDUNG VON FOTOS MIT KUNDEN!
Eine scheinbar harmlose Angelegenheit: Auf einer von einem Reisebüro organisierten Schottlandreise wurde
in der Schmiede von Gretna Green, einem berühmten Hochzeitsort, von der Reisegruppe eine Hochzeitsgesellschaft
nachgestellt und vom Busfahrer fotografiert. Dieses Foto wurde vom Reisebüro in seinem Katalog und auf der Webseite
für Werbezwecke verwendet – ohne Zustimmung des fotografierten „Brautpaares“.
Die Folge: Unterlassungsklage.
Dazu der OGH (28.11.2012, 4 Ob 192/12g): Die Entscheidung der Vorinstanzen ist durch die Rechtsprechung des
Obersten Gerichtshofs gedeckt, wonach die Verwendung des Bildnisses einer Person zu Werbezwecken einen
Unterlassungsanspruch nach § 78 UrhG begründet, wenn der Abgebildete dadurch dem Verdacht ausgesetzt wird,
er habe sein Bildnis entgeltlich für Werbezwecke zur Verfügung gestellt.
Dazu noch zwei Tipps:
1) Gute Chancen im Prozess hat man als Freizeitveranstalter nur mit dem Nachweis einer
– zumindest konkludenten – Einwilligung der fotografierten Person.
2) Günstig ist allgemein, wenn man Umstände beweisen kann, die eine Wiederholung der Handlung
als völlig ausgeschlossen oder doch äußerst unwahrscheinlich erscheinen lassen.
(Das Bestreiten der Unterlassungspflicht wird übrigens als Indiz für das
Weiterbestehen der Wiederholungsgefahr gewertet.)
Aus all dem ist zu schließen, wie wichtig die Rechtskenntnis für Unternehmer wie für Konsumenten,
für Grundstückseigentümer wie für Freizeitnutzer ist. Denn die Kenntnis der Rechtslage kann Streit, Zwist und Prozesse
vermeiden helfen und wirkt so mittelbar konfliktvermindernd. Dass ich mit dem Büro für Freizeitrecht dazu beitragen kann freut mich durchaus.